Deutschland gehört weltweit zu den größten Produzenten und Exporteuren von Klein- und Leichtwaffen. In BICC Policy Brief 1\2022 machen BICC-Expert:innen Empfehlungen, die Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung verbindlicher zu gestalten. Dabei nehmen sie den gesamten Produktzyklus von Klein- und Leichtwaffen in den Blick: von der Herstellung über die Ausfuhrgenehmigung, die Lieferung an die Endnutzer, das Waffenmanagement und schließlich die Vernichtung von Altbeständen.
Deutsche Rüstungsunternehmen, einschließlich Kleinwaffenhersteller, haben schon vor geraumer Zeit damit begonnen Teile ihrer Produktion in Länder mit geringeren Exportrestriktionen zu verlagern. So umgehen sie, zum Beispiel durch die Gründung von Tochterunternehmen, die deutsche Rüstungsexportkontrolle. Die Schlussfolgerung der BICC-Expert:innen lautet: „Die neue Bundesregierung sollte die Gründung und den Erwerb ausländischer Rüstungsunternehmen durch deutsche Staatsbürger:innen strengstens kontrollieren und dazu eine rechtliche Kontroll- und Untersagensmöglichkeit schaffen.“
Ausfuhrgenehmigungen für Klein- und Leichtwaffen an Drittländer oder nichtstaatliche Akteur:innen sollten gesetzlich verboten werden, letzteres sehen so auch die deutschen „Kleinwaffengrundsätze“ von 2015 vor. Diese Kleinwaffengrundsätze sind jedoch rechtlich nicht bindend; Ausnahmen sind jederzeit möglich. Grundsätzlich empfehlen die Autor:innen deshalb: „Die neue Bundesregierung sollte die bestehenden Kleinwaffengrundsätze in ein rechtlich verbindliches Rüstungsexportkontrollgesetz integrieren.“ Konkret fordern sie u. a., Abweichungen vom Exportverbot an Drittländer offiziell zu begründen und Vor-Ort-Kontrollen zum Entscheidungskriterium zu machen: „Ausfuhrgenehmigungen für Klein- und Leichtwaffen sollten ohne Ausnahme nur dann erteilt werden, wenn der Empfänger Vor-Ort-Kontrollen akzeptiert. Verstöße gegen die Endverbleibserklärung sollten zu einem Verbot aller Rüstungsexporte an unzuverlässige Empfänger führen.“ Vor-Ort-Kontrollen dienten zudem der Stärkung des deutschen Exportgrundsatzes „Neu für Alt“: „Sie sollten auch genutzt werden, um zu überprüfen, ob die Empfangsseite die Verpflichtung, alte Waffenbestände nach Neulieferungen zu vernichten, auch wirklich einhält.
Weiter betonen die Autor:innen die Bedeutung von Rückverfolgungsanträgen als Mittel zur Risikobewertung von Ausfuhrentscheidungen: „Rückverfolgungssysteme können deutschen Behörden dazu dienen, die Ursachen zu untersuchen, wie in der Bundesrepublik hergestellte SALW in illegale Kanäle geraten konnten.“
Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen staatlichen Institutionen wie etwa dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Auswärtigen Amt erschwert einen ganzheitlichen Ansatz im Bereich Kleinwaffenkontrolle, schätzen die Autor:innen zudem ein. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen, unterschiedlichen Expertisen kommen Nikhil Acharya, Technischer Berater für Kleinwaffenkontrolle und für Entwaffnung, Demobilisierung, Reintegration (DDR), Dr. Markus Bayer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dr. Claudia Breitung, Projektleiterin im Bereich DDR, Dr. Max Mutschler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, und Karl Wagner, Technischer Berater für Waffen- und Munitionsmanagement, zu dem Schluss: „Um die Rüstungsexportkontrolle für Kleinwaffen besser zu koordinieren, sollte ein SALW-Ressortkreis eingerichtet werden.“